3.2. 3.2.1. Das erstinstanzliche Gericht darf bei unvollständiger oder ungeklärter Beweislage nicht einfach einen Freispruch ausfällen. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO muss es die Beweiserhebung (soweit erforderlich) vervollständigen, indem es neue Beweise erhebt oder im Verfahren unvollständig erhobene Beweise ergänzt. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz Beweismittel, die sie für entscheiderheblich erachtete, in willkürlicher Weise nicht abgenommen.