3. 3.1. Die Anklägerin macht mit Berufung sowohl eine fehlerhafte Rechtsanwendung als auch eine offensichtlich unrichtige oder auf Rechtsverletzungen beruhende Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz sei aufgrund des Verhandlungsverlaufs zum Schluss gelangt, der Sachverhalt sei zu wenig geklärt und es seien weitere Beweiserhebungen nötig. Sie wäre deshalb gehalten gewesen, die nötigen Beweiserhebungen selbst vorzunehmen, anstatt ein freisprechendes Urteil zu fällen.