Es sei erwiesen, dass der Beschuldigte der Aufforderung, die Maske zu tragen, nicht nachgekommen sei. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass er der alternativen Aufforderung, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen, nicht nachgekommen sei. Daher liege auch kein Fall von Art. 3 Abs.1 lit. b BGST vor und der objektive Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST sei folglich nicht erfüllt. In dubio pro reo sei zudem anzunehmen, dass das Personal nicht als Sicherheitsorgan erkennbar gewesen sei und der Beschuldigte deshalb auch nicht vorsätzlich gehandelt habe.