Es lägen sodann keine Aussagen des AVA-Personals vor und der vorhandene Rapport, das handschriftlich ausgefüllte Formular und das Detailjournal (UA act. 004 ff.) genügten nicht, um den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen zu können. Es habe auch keine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und den betreffenden AVA-Personen stattgefunden. Aufgrund des Strafbefehls sei ferner davon auszugehen, dass erst in Schöftland festgestellt worden sei, dass der Beschuldigte keine Gesichtsmaske getragen habe. Es sei erwiesen, dass der Beschuldigte der Aufforderung, die Maske zu tragen, nicht nachgekommen sei.