Zum anderen sei aufgrund der Akten nicht erstellt, ob es sich bei den Personen, die den Beschuldigten aufgefordert hätten, eine Maske zu tragen, um Sicherheitsorgane im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BGST gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, ob vorgenannte Personen, welche den Beschuldigten kontrolliert und ihm Weisungen erteilt hätten, eine Uniform getragen oder sonst als Sicherheitsorgane im Sinne des BGST erkennbar gewesen seien oder sich gegenüber dem Beschuldigten ausgewiesen hätten. Es lägen sodann keine Aussagen des AVA-Personals vor und der vorhandene Rapport, das handschriftlich ausgefüllte Formular und das Detailjournal (UA act.