aufgefordert hätten, eine Maske zu tragen, hätten daher nicht die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes im Sinne von Art. 3 Abs.1 lit. b des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) unterstützt. Zum anderen sei aufgrund der Akten nicht erstellt, ob es sich bei den Personen, die den Beschuldigten aufgefordert hätten, eine Maske zu tragen, um Sicherheitsorgane im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BGST gehandelt habe.