2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen, primär aus prozessualen Gründen, da in der Voruntersuchung wesentliche Abklärungen nicht getroffen worden seien. Zum einen habe das Nichttragen der Gesichtsmaske gemäss der am 13. Oktober 2020 gültigen Covid-19 – Verordnung besondere Lage noch nicht unter Strafe gestanden. Die Personen der AVA, welche den Beschuldigten -5-