Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Oberstaatsanwaltschaft kann wie die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ergreifen (Art. 381 Abs.2 StPO i.V.m. §§ 4 Abs. 5 und 40 Abs. 2 EG StPO). Sie ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert.