- Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur ergänzenden Durchführung des Beweisverfahrens sowie zur Verurteilung gemäss Strafbefehl; unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. -4- Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge gestellt: - Keine. 3.3. Mit Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2021 hielt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an ihren Anträgen gemäss Berufungsbegründung fest. 3.4. Der Beschuldigte erstattete keine Berufungsantwort. 3.5. Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.