Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Der vorstehend aufgeführten Gesetzesbestimmung sowie Art. 106 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: Einer Busse von CHF 200.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 400.00 Rechnungsbetrag CHF 600.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte erhob am 18. Januar 2021 Einsprache.