Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.220 (ST.2021.25; StA.2020.1006) Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Ersatzrichterin Panariello Weber Gerichtsschreiber i.V. Samaklis Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am […] 1999, von Muhen, […] Gegenstand Ungehorsam gegen Anordnung eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs (Nichttragen Schutzmaske in ÖV) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 8. Januar 2021 erliess die Oberstaatsanwaltschaft Aarau gegen den Beschuldigten den folgenden Strafbefehl: «Sachverhalt Ungehorsam gegen Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr (Art. 9 Abs. 1 BGST) - Verweigertes Maskentragen in öffentlichen Verkehrsmitteln Der Beschuldigte hat vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen, Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben im öffentlichen Verkehr betrauten Person zuwidergehandelt. Ort: 5040 Schöftland, Zug 526, Linie S14 (festgestellt) Zeit: Dienstag, 13 Oktober 2020, 11.09 Uhr Vorgehen/Feststellungen: Der Beschuldigte weigerte sich trotz entsprechender Aufforderung und Anweisung des Sicherheitspersonals der Aargau Verkehr AG (AVA), eine gemäss Art. 3a Covid 19 Verordnung besondere Lage vorgeschriebene Maske anzuziehen oder das Verkehrsmittel bei der nächsten Haltestelle zu verlassen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Der vorstehend aufgeführten Gesetzesbestimmung sowie Art. 106 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: Einer Busse von CHF 200.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 400.00 Rechnungsbetrag CHF 600.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte erhob am 18. Januar 2021 Einsprache. 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte am 19. Januar 2021 die Vornahme ergänzender Ermittlungen durch die Polizei, welche den Beschuldigten am 20. Februar 2021 zur Sache befragt hat. -3- 2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 23. März 2021 am Strafbefehl vom 8. Januar 2021 fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Kulm zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2.4. Am 29. Juni 2021 führte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm die Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten durch. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 500.00 c) den anderen Auslagen von Fr. 36.00 Total Fr. 1'336.00 Die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b) und c) im Gesamtbetrag von Fr. 1'336.00 werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau meldete mit Eingabe vom 8. Juli 2021 Berufung an und verlangte ein begründetes Urteil. Das begründete Urteil wurde ihr am 8. September 2021 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 16. September 2021 beantragte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau: Das Urteil wird vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen verlangt: - Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur ergänzenden Durchführung des Beweisverfahrens sowie zur Verurteilung gemäss Strafbefehl; unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. -4- Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge gestellt: - Keine. 3.3. Mit Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2021 hielt die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau an ihren Anträgen gemäss Berufungs- begründung fest. 3.4. Der Beschuldigte erstattete keine Berufungsantwort. 3.5. Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Oberstaatsanwaltschaft kann wie die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ergreifen (Art. 381 Abs.2 StPO i.V.m. §§ 4 Abs. 5 und 40 Abs. 2 EG StPO). Sie ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vom 8. Januar 2021 vorgeworfen, mit Wissen und Willen Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben im öffentlichen Verkehr betrauten Person zuwider gehandelt zu haben. Er habe sich trotz entsprechender Aufforderung und Anweisung des Sicherheitspersonals der Aargau Verkehr AG (AVA) im Zug 526 (Linie S14) nach Schöftland am Dienstag, dem 13. Oktober 2020, 11:09 Uhr, geweigert, eine gemäss Art. 3a der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 – Verordnung besondere Lage) vorgeschriebene Maske anzuziehen oder das Verkehrsmittel bei der nächsten Haltestelle zu verlassen (UA act. 007). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen, primär aus prozessualen Gründen, da in der Vorunter- suchung wesentliche Abklärungen nicht getroffen worden seien. Zum einen habe das Nichttragen der Gesichtsmaske gemäss der am 13. Oktober 2020 gültigen Covid-19 – Verordnung besondere Lage noch nicht unter Strafe gestanden. Die Personen der AVA, welche den Beschuldigten -5- aufgefordert hätten, eine Maske zu tragen, hätten daher nicht die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes im Sinne von Art. 3 Abs.1 lit. b des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) unterstützt. Zum anderen sei aufgrund der Akten nicht erstellt, ob es sich bei den Personen, die den Beschuldigten aufgefordert hätten, eine Maske zu tragen, um Sicherheitsorgane im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BGST gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, ob vorgenannte Personen, welche den Beschuldigten kontrolliert und ihm Weisungen erteilt hätten, eine Uniform getragen oder sonst als Sicherheitsorgane im Sinne des BGST erkennbar gewesen seien oder sich gegenüber dem Beschuldigten ausgewiesen hätten. Es lägen sodann keine Aussagen des AVA-Personals vor und der vorhandene Rapport, das handschriftlich ausgefüllte Formular und das Detailjournal (UA act. 004 ff.) genügten nicht, um den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen zu können. Es habe auch keine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und den betreffenden AVA-Personen stattgefunden. Aufgrund des Strafbefehls sei ferner davon auszugehen, dass erst in Schöftland festgestellt worden sei, dass der Beschuldigte keine Gesichtsmaske getragen habe. Es sei erwiesen, dass der Beschuldigte der Aufforderung, die Maske zu tragen, nicht nachgekommen sei. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass er der alternativen Aufforderung, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen, nicht nachgekommen sei. Daher liege auch kein Fall von Art. 3 Abs.1 lit. b BGST vor und der objektive Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST sei folglich nicht erfüllt. In dubio pro reo sei zudem anzunehmen, dass das Personal nicht als Sicherheitsorgan erkennbar gewesen sei und der Beschuldigte deshalb auch nicht vorsätzlich gehandelt habe. 3. 3.1. Die Anklägerin macht mit Berufung sowohl eine fehlerhafte Rechtsanwendung als auch eine offensichtlich unrichtige oder auf Rechtsverletzungen beruhende Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz sei aufgrund des Verhandlungsverlaufs zum Schluss gelangt, der Sachverhalt sei zu wenig geklärt und es seien weitere Beweiserhebungen nötig. Sie wäre deshalb gehalten gewesen, die nötigen Beweiserhebungen selbst vorzunehmen, anstatt ein frei- sprechendes Urteil zu fällen. Es liege daher ein Fall willkürlicher Beweiserhebung vor, der bei einem Berufungsverfahren betreffend Übertretungen zu einer Aufhebung des Urteils und zur Rückweisung an die Vorinstanz führen müsse. -6- 3.2. 3.2.1. Das erstinstanzliche Gericht darf bei unvollständiger oder ungeklärter Beweislage nicht einfach einen Freispruch ausfällen. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO muss es die Beweiserhebung (soweit erforderlich) vervollständigen, indem es neue Beweise erhebt oder im Verfahren unvollständig erhobene Beweise ergänzt. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz Beweismittel, die sie für entscheiderheblich erachtete, in willkürlicher Weise nicht abgenommen. 3.2.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Wurden Beweisvorschriften im Vorverfahren oder im vorinstanzlichen Verfahren verletzt, Beweise nicht oder unvollständig abgenommen, ist dieser Mangel im Allgemeinen im Berufungsverfahren zu beheben (At. 389 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Es handelt sich um Fälle, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 409 StPO). Ist die Vorinstanz ihrer Aufgabe zur Ergänzung der Beweislage nicht nachgekommen, stellt dies nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2; 6B_1075/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 3.2; 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.4). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete jedoch ausschliess- lich eine Übertretung. In solchen Fällen schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. Von der Berufungsinstanz darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegt (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Sodann können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Mithin entscheidet die Berufungsinstanz aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und -7- der bestehenden Beweisgrundlage (EUGSTER, a.a.O., N. 3a zu Art. 398 StPO). Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts und des Novenverbots ist der Mangel in der Beweiserhebung im Rechts- mittelverfahren nicht heilbar. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (EUGSTER, in: a.a.O., N. 3a zu Art. 398 StPO; ebenso Oger ZH, 2.4.2013, SU 120051). Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erweist sich zur vollständigen Wahrung der Parteirechte als notwendig. 3.2.3. Die Vorinstanz hat abzuklären, ob die Person, welche das Detailjournal aufgrund eigener Wahrnehmung erstellt hatte (B.), sowie die weitere darin erwähnte Person Sicherheitsorgane im Sinne des BGST waren. Ferner muss geklärt werden, ob sie auch als solche erkennbar waren und ob sich der Beschuldigte einer allfälligen Anweisung tatsächlich (hinreichend) widersetzt hat. 3.3. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil in Gutheissung der Berufung der Oberstaatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Wiederholung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 409 StPO). 4. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Folglich sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, nachdem er im Berufungsverfahren weder verteidigt war noch Aufwand hatte. -8- Das Obergericht beschliesst: 1. Das Urteil vom 29. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache an das Gerichtspräsidium Kulm zur Wiederholung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschuldigen wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V. Plüss Samaklis