8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der Verrechnung eine Entschädigung von Fr. 11'855.20 auszubezahlen. -9- Zustellung an: […] - 10 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)