Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin B. wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'200.00 auszubezahlen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'754.00 werden dem Beschuldigten zu 10 % mit Fr. 675.40 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.