Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin B. wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen in Bezug auf die Vorwürfe: - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen sexuellen Nötigung [in Rechtskraft erwachsen]; - der Begünstigung. -8- 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig.