Der Entscheid über die Kostentragung präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Der Beschuldigte hat deshalb Anspruch auf Ersatz von 90 % seiner erstinstanzlichen Parteikosten. Diese sind im Berufungsverfahren in ihrer Höhe unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Entgegen der Vorinstanz sind sie jedoch nicht dem freigewählten Rechtsvertreter, sondern dem Beschuldigten zuzusprechen. Die Entschädigung steht sodann unter dem Vorbehalt der Verrechnung. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).