5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung der ergangenen Freisprüche und deren Gewichtung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 10 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen hat.