Angepasst an die die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von rund 1 ¼ Stunden, erweist sich die Kostennote dem Umfang und der Bedeutung der vorliegenden Strafsache als angemessen. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem Beschuldigten eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'200.00 auszubezahlen.