5.2. Der vom angefochtenen Vorwurf der Begünstigung freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 und 2 sowie §13 AnwT). Mit Kostennote vom 17. März 2022 macht der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung von Fr. 2'123.00 (9.65 Stunden à Fr. 220.00), Auslagen in der Höhe von Fr. 305.00, sowie die MWST von 7,7 %, ausmachend Fr. 163.85, geltend. -7-