5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. Auf die Berufung der Privatklägerin B. ist nicht einzutreten. Sie hat sich im Berufungsverfahren vor Obergericht nicht mehr aktiv als Partei beteiligt und auch keine Anträge gestellt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.