3. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafzumessung nur im Zusammenhang mit dem von ihr zusätzlich geforderten Schuldspruch wegen Begünstigung angefochten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. I.2 und I.3). Nachdem es hinsichtlich der Begünstigung zu keinem Schuldspruch kommt, hat es auch mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sein Bewenden. Es kann dazu auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 5, 6 und 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). -6-