Hat der Beschuldigte nur über eine für die Erfüllung der Begünstigung nicht relevante Tatsache gelogen, entfällt auch ein (untauglicher) Versuch (vgl. NIGGLI/MAEDER in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 22 StGB). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet und der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz vom Vorwurf der Begünstigung freizusprechen.