Mithin hätte der Beschuldigte die Strafverfolgung gegen C. nur dann erschweren können, wenn er hinsichtlich der Verursachung des Sturzes oder eines fehlenden Haltezeichens inhaltlich falsch ausgesagt hätte. Hingegen war die falsche Aussage des Beschuldigten zu seinem Verhältnis zu C., auch wenn sie falsch war, weder für sich alleine, noch zusammen mit seinen Aussagen zur Verursachung des Sturzes oder eines fehlenden Haltezeichens, die sich als nicht falsch erwiesen haben, zu keinem Zeitpunkt geeignet, die Strafverfolgung gegen C. für eine gewisse Zeit zu erschweren.