Zwar ist es so, dass falsche Angaben hinsichtlich des Verhältnisses zu einer Drittperson die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tatgeschehen erhöhen können. Ist – wie vorliegend – die Aussage zum Tatgeschehen aber inhaltlich gar nicht falsch, spielt das Verhältnis zum Dritten hinsichtlich des Vorwurfs der Begünstigung gar keine Rolle. Mithin hätte der Beschuldigte die Strafverfolgung gegen C. nur dann erschweren können, wenn er hinsichtlich der Verursachung des Sturzes oder eines fehlenden Haltezeichens inhaltlich falsch ausgesagt hätte.