Insofern die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Begünstigung als dadurch erfüllt erachtet, dass der Beschuldigte nachweislich falsche Angaben dazu gemacht hat, ob er C. kenne (Anklage Ziff. I.2; UA act. 503 f., 535 f.; 540 f.; 546 ff., 577), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Es handelt sich dabei denn auch gar nicht um inhaltlich wahrheitswidrige Aussagen zum Tatgeschehen, die geeignet wären, den Tatbestand einer Begünstigung erfüllen zu können. Zwar ist es so, dass falsche Angaben hinsichtlich des Verhältnisses zu einer Drittperson die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tatgeschehen erhöhen können.