ist auch nicht erwiesen, dass der Beschuldigte eine Handlung der Behörden im Verlauf des Strafverfahrens verhindert und damit die Strafverfolgung gegen C. erschwert hat (vgl. BGE 141 IV 459 E. 4.2; BGE 129 IV 138 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 4.3).