Mithin scheinen die Aussagen des Beschuldigten für den Freispruch von C. nicht entscheidend gewesen zu sein. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Dezember 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ist im Verfahren gegen C. in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt, dass er den Sturz des Verkehrsdienstmitarbeiters verursacht oder vorsätzlich ein Haltezeichen missachtet hat, kann im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Verursachung des Sturzes oder eines fehlenden Haltezeichens inhaltlich falsche Aussagen gemacht hat. Folglich -5-