598.9 ff.). Das Bezirksgericht Aarau hat sich dabei nebst den Aussagen des Beschuldigten insbesondere auf die widersprüchlichen Aussagen des Verkehrsdienstmitarbeiters, die inexistente Beobachtung und Voreingenommenheit der Zeugin E., die nicht mit den Äusserungen des Verkehrsdienstmitarbeiters übereinstimmenden gesicherten Spuren und Gegebenheiten sowie die konstanten und schlüssigen Aussagen von C. gestützt (UA act. 598.9 ff.). Das Bezirksgericht Aarau hat den Umstand, dass sich die beiden Männer kennen, mitberücksichtigt (UA act. 598.10 f.). Mithin scheinen die Aussagen des Beschuldigten für den Freispruch von C. nicht entscheidend gewesen zu sein.