Das Bezirksgericht Aarau hat in seiner Kurzbegründung vom 11. Dezember 2018 zu seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 (ST.2018.184) in Bezug auf den vorgenannten Vorfall festgehalten, es sei nicht erstellt, dass C. den Sturz des Verkehrsdienstmitarbeiters verursacht oder vorsätzlich ein Haltezeichen missachtet habe, weshalb in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe (UA act. 598.9 ff.).