In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Strafverfahren gegen C. ausgesagt hat, nicht gesehen zu haben, ob der Sturz des Verkehrsdienstmitarbeiters durch eine Berührung mit dem von C. gelenkten Fahrzeug verursacht wurde oder dass der Verkehrsdienstmitarbeiter ein Haltezeichen signalisiert hätte. Ebenso ist erstellt, dass er ausgesagt hat, C. nicht zu kennen (UA act. 502 ff., 535 f.; 540 f.; 546 ff., 577). Umstritten ist, ob dieses Verhalten den Tatbestand der Begünstigung erfüllt.