2.3. Der objektive Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter durch eine beliebige Handlung bewirkt, dass ein Dritter der Strafverfolgung entzogen wird. Dabei genügt es, dass die Tathandlung als solche geeignet ist, den Begünstigten für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung zu entziehen (BGE 114 IV 36). Subjektiv muss der Täter im Wissen handeln, dass der Dritte mindestens möglicherweise von Strafverfolgungsmassnahmen betroffen ist und er ihn durch die Tathandlung mindestens möglicherweise der Strafverfolgung entzieht. Zudem muss er mit dem Willen handeln bzw. in Kauf nehmen, dass der Dritte der Strafverfolgung entzogen wird.