Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass zur Verurteilung wegen Begünstigung nicht entscheidend sei, ob der Begünstigte (C.) schuldig gesprochen werde oder nicht. Vielmehr habe der Beschuldigte durch seine wahrheitswidrigen Aussagen in die Strafverfolgung eingegriffen und sich so der Begünstigung schuldig gemacht. Zudem widerspreche die Verurteilung wegen versuchter Begünstigung nicht dem Anklagegrundsatz. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei nicht erwiesen, dass er falsch ausgesagt habe. Eine Verurteilung wegen Versuchs komme zudem aufgrund eines fehlenden Würdigungsvorbehalts nicht in Frage. -4-