Somit habe sich der Beschuldigte der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Anklage Ziff. I.2). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Begünstigung freigesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zum Erfolg im Sinne eines Freispruchs von C. führten, weshalb keine Begünstigung vorläge. Ebenso sei auch keine Verurteilung wegen eines (untauglichen) Versuch angezeigt, da der Versuchstatbestand nicht von der Anklageschrift erfasst sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4).