Im diesbezüglichen Strafverfahren gegen C. habe sich der Beschuldigte auf einen Zeugenaufruf hin gemeldet. In seinen Aussagen, zuerst als Auskunftsperson und später als Beschuldigter in Bezug auf eine Begünstigung, habe er wahrheitswidrig ausgesagt, er hätte keine Kollision und/oder Berührung zwischen dem Fahrzeuglenker und dem Verkehrsdienstmitarbeiter gesehen, letzterer hätte auch kein Haltezeichen signalisiert, und er würde C. nicht kennen. C. sei im Nachgang unter anderem gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Dezember 2018 freigesprochen worden. Somit habe sich der Beschuldigte der Begünstigung gemäss Art.