2.4. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 17. März 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Vorwurfs der Begünstigung und damit einhergehend gegen die Strafzumessung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der nicht angefochtenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- Die Privatklägerin B. hat die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2021 zwar angemeldet, in der Folge aber nicht erklärt. Auf ihre Berufung ist deshalb nicht einzutreten.