2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten neben dem rechtskräftigen Schuldspruch der Pornografie auch der Begünstigung gemäss Anklage schuldig zu sprechen und ihn damit einhergehend mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'900.00 zu bestrafen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 1. November 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 26. November 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung.