Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.219 (ST.2021.25; StA.2018.3127) Urteil vom 17. März 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1977, von Wolfisberg, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, [...] Gegenstand Begünstigung, Pornografie -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. Februar 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Begünstigung und Pornografie. 1.2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Mai 2021 von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Begünstigung frei. Es sprach ihn der Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Oktober 2021 beantragte die Staats- anwaltschaft, den Beschuldigten neben dem rechtskräftigen Schuldspruch der Pornografie auch der Begünstigung gemäss Anklage schuldig zu sprechen und ihn damit einhergehend mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'900.00 zu bestrafen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 1. November 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 26. November 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 2.4. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 17. März 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Vorwurfs der Begünstigung und damit einhergehend gegen die Strafzumessung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der nicht angefochtenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- Die Privatklägerin B. hat die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2021 zwar angemeldet, in der Folge aber nicht erklärt. Auf ihre Berufung ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, falsche Aussagen getätigt zu haben in Bezug auf einen Vorfall, der sich am 21. März 2018 um ca. 21:05 Uhr im Aarauer Schachen ereignete, als C., Bruder von D., der damaligen Freundin des Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin B. im erstinstanzlichen Verfahren, vermeintlich einen den Verkehr regelnden Verkehrsdienstmitarbeiter trotz Haltezeichen angefahren haben soll, dieser gestürzt sei und leichte Verletzungen davongetragen habe. Im diesbezüglichen Strafverfahren gegen C. habe sich der Beschuldigte auf einen Zeugenaufruf hin gemeldet. In seinen Aussagen, zuerst als Auskunftsperson und später als Beschuldigter in Bezug auf eine Begünstigung, habe er wahrheitswidrig ausgesagt, er hätte keine Kollision und/oder Berührung zwischen dem Fahrzeuglenker und dem Verkehrsdienstmitarbeiter gesehen, letzterer hätte auch kein Haltezeichen signalisiert, und er würde C. nicht kennen. C. sei im Nachgang unter anderem gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Dezember 2018 freigesprochen worden. Somit habe sich der Beschuldigte der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Anklage Ziff. I.2). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Begünstigung freigesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zum Erfolg im Sinne eines Freispruchs von C. führten, weshalb keine Begünstigung vorläge. Ebenso sei auch keine Verurteilung wegen eines (untauglichen) Versuch angezeigt, da der Versuchstatbestand nicht von der Anklageschrift erfasst sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4). Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass zur Verurteilung wegen Begünstigung nicht entscheidend sei, ob der Begünstigte (C.) schuldig gesprochen werde oder nicht. Vielmehr habe der Beschuldigte durch seine wahrheitswidrigen Aussagen in die Strafverfolgung eingegriffen und sich so der Begünstigung schuldig gemacht. Zudem widerspreche die Verurteilung wegen versuchter Begünstigung nicht dem Anklagegrundsatz. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei nicht erwiesen, dass er falsch ausgesagt habe. Eine Verurteilung wegen Versuchs komme zudem aufgrund eines fehlenden Würdigungsvorbehalts nicht in Frage. -4- 2.3. Der objektive Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter durch eine beliebige Handlung bewirkt, dass ein Dritter der Strafverfolgung entzogen wird. Dabei genügt es, dass die Tathandlung als solche geeignet ist, den Begünstigten für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung zu entziehen (BGE 114 IV 36). Subjektiv muss der Täter im Wissen handeln, dass der Dritte mindestens möglicherweise von Strafverfolgungsmassnahmen betroffen ist und er ihn durch die Tathandlung mindestens möglicherweise der Strafverfolgung entzieht. Zudem muss er mit dem Willen handeln bzw. in Kauf nehmen, dass der Dritte der Strafverfolgung entzogen wird. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Strafverfahren gegen C. ausgesagt hat, nicht gesehen zu haben, ob der Sturz des Verkehrsdienstmitarbeiters durch eine Berührung mit dem von C. gelenkten Fahrzeug verursacht wurde oder dass der Verkehrsdienstmitarbeiter ein Haltezeichen signalisiert hätte. Ebenso ist erstellt, dass er ausgesagt hat, C. nicht zu kennen (UA act. 502 ff., 535 f.; 540 f.; 546 ff., 577). Umstritten ist, ob dieses Verhalten den Tatbestand der Begünstigung erfüllt. Das Bezirksgericht Aarau hat in seiner Kurzbegründung vom 11. Dezember 2018 zu seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 (ST.2018.184) in Bezug auf den vorgenannten Vorfall festgehalten, es sei nicht erstellt, dass C. den Sturz des Verkehrsdienstmitarbeiters verursacht oder vorsätzlich ein Haltezeichen missachtet habe, weshalb in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe (UA act. 598.9 ff.). Das Bezirksgericht Aarau hat sich dabei nebst den Aussagen des Beschuldigten insbesondere auf die widersprüchlichen Aussagen des Verkehrsdienstmitarbeiters, die inexistente Beobachtung und Voreingenommenheit der Zeugin E., die nicht mit den Äusserungen des Verkehrsdienstmitarbeiters übereinstimmenden gesicherten Spuren und Gegebenheiten sowie die konstanten und schlüssigen Aussagen von C. gestützt (UA act. 598.9 ff.). Das Bezirksgericht Aarau hat den Umstand, dass sich die beiden Männer kennen, mitberücksichtigt (UA act. 598.10 f.). Mithin scheinen die Aussagen des Beschuldigten für den Freispruch von C. nicht entscheidend gewesen zu sein. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Dezember 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ist im Verfahren gegen C. in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt, dass er den Sturz des Verkehrsdienstmitarbeiters verursacht oder vorsätzlich ein Haltezeichen missachtet hat, kann im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Verursachung des Sturzes oder eines fehlenden Haltezeichens inhaltlich falsche Aussagen gemacht hat. Folglich -5- ist auch nicht erwiesen, dass der Beschuldigte eine Handlung der Behörden im Verlauf des Strafverfahrens verhindert und damit die Strafverfolgung gegen C. erschwert hat (vgl. BGE 141 IV 459 E. 4.2; BGE 129 IV 138 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 4.3). Insofern die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Begünstigung als dadurch erfüllt erachtet, dass der Beschuldigte nachweislich falsche Angaben dazu gemacht hat, ob er C. kenne (Anklage Ziff. I.2; UA act. 503 f., 535 f.; 540 f.; 546 ff., 577), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Es handelt sich dabei denn auch gar nicht um inhaltlich wahrheitswidrige Aussagen zum Tatgeschehen, die geeignet wären, den Tatbestand einer Begünstigung erfüllen zu können. Zwar ist es so, dass falsche Angaben hinsichtlich des Verhältnisses zu einer Drittperson die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tatgeschehen erhöhen können. Ist – wie vorliegend – die Aussage zum Tatgeschehen aber inhaltlich gar nicht falsch, spielt das Verhältnis zum Dritten hinsichtlich des Vorwurfs der Begünstigung gar keine Rolle. Mithin hätte der Beschuldigte die Strafverfolgung gegen C. nur dann erschweren können, wenn er hinsichtlich der Verursachung des Sturzes oder eines fehlenden Haltezeichens inhaltlich falsch ausgesagt hätte. Hingegen war die falsche Aussage des Beschuldigten zu seinem Verhältnis zu C., auch wenn sie falsch war, weder für sich alleine, noch zusammen mit seinen Aussagen zur Verursachung des Sturzes oder eines fehlenden Haltezeichens, die sich als nicht falsch erwiesen haben, zu keinem Zeitpunkt geeignet, die Strafverfolgung gegen C. für eine gewisse Zeit zu erschweren. Hat der Beschuldigte nur über eine für die Erfüllung der Begünstigung nicht relevante Tatsache gelogen, entfällt auch ein (untauglicher) Versuch (vgl. NIGGLI/MAEDER in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 22 StGB). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet und der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz vom Vorwurf der Begünstigung freizusprechen. 3. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafzumessung nur im Zusammenhang mit dem von ihr zusätzlich geforderten Schuldspruch wegen Begünstigung angefochten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. I.2 und I.3). Nachdem es hinsichtlich der Begünstigung zu keinem Schuldspruch kommt, hat es auch mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sein Bewenden. Es kann dazu auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 5, 6 und 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). -6- 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmte Harddisk 2.5", WD10JPVX-60JC3TO / WXW1E64HVV6M (2018-048-01-01) angeordnet. Dies wurde mit Berufung nicht angefochten. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. Auf die Berufung der Privatklägerin B. ist nicht einzutreten. Sie hat sich im Berufungsverfahren vor Obergericht nicht mehr aktiv als Partei beteiligt und auch keine Anträge gestellt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der vom angefochtenen Vorwurf der Begünstigung freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 und 2 sowie §13 AnwT). Mit Kostennote vom 17. März 2022 macht der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung von Fr. 2'123.00 (9.65 Stunden à Fr. 220.00), Auslagen in der Höhe von Fr. 305.00, sowie die MWST von 7,7 %, ausmachend Fr. 163.85, geltend. -7- Angepasst an die die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von rund 1 ¼ Stunden, erweist sich die Kostennote dem Umfang und der Bedeutung der vorliegenden Strafsache als angemessen. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem Beschuldigten eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'200.00 auszubezahlen. 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Unter Berück- sichtigung der ergangenen Freisprüche und deren Gewichtung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 10 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen hat. Der Entscheid über die Kostentragung präjudiziert die Entschädigungs- frage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Der Beschuldigte hat deshalb Anspruch auf Ersatz von 90 % seiner erstinstanzlichen Parteikosten. Diese sind im Berufungsverfahren in ihrer Höhe unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Entgegen der Vorinstanz sind sie jedoch nicht dem freigewählten Rechtsvertreter, sondern dem Beschuldigten zuzusprechen. Die Entschädigung steht sodann unter dem Vorbehalt der Verrechnung. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin B. wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen in Bezug auf die Vorwürfe: - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen sexuellen Nötigung [in Rechtskraft erwachsen]; - der Begünstigung. -8- 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 34, Art. 42, Art. 44 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 1'300.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (3. Mai 2018 bis 4. Mai 2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmte Harddisk 2.5", WD10JPVX-60JC3TO / WXW1E64HVV6M (2018-048-01-01) wird eingezogen und vernichtet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin B. wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'200.00 auszubezahlen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'754.00 werden dem Beschuldigten zu 10 % mit Fr. 675.40 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der Verrechnung eine Entschädigung von Fr. 11'855.20 auszubezahlen. -9- Zustellung an: […] - 10 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger