4.2. Dem Beschuldigten sind die Kosten seiner Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 12'592.00 aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten im erstinstanzlichen Verfahren selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).