3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 259.60, insgesamt Fr. 2'259.60, werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'357.65 zu entschädigen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten im Berufungsverfahren selber. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'766.00 werden auf die Staatskasse genommen. - 17 -