Der Beschuldigte ist für seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 12'592.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten selber. 9. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen.