Nachdem die Berufung des Beschuldigten vorliegend gutgeheissen wird, ist das vorinstanzliche Urteil und damit der Schuldspruch des Beschuldigten aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Die Höhe der Entschädigung der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). - 16 -