Der für diesen Aufwand geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.00 ist auf den gesetzlich vorgesehenen Stundenansatz von Fr. 220.00 zu kürzen (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Nach dem Gesagten ergibt sich ein aus der Staatskasse zu entschädigender Aufwand von Fr. 4'357.65 (inkl. Auslagen und MwSt.). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).