Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Unter den vorliegenden Umständen erscheint der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand für die Redaktion und Arbeit an der Berufungsantwort von 9.17 Stunden als überhöht und ist auch angesichts des Umfangs der Berufungsbegründung (ca. 7.5 Seiten) auf 6 Stunden zu kürzen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 17.58 Stunden. Der für diesen Aufwand geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.00 ist auf den gesetzlich vorgesehenen Stundenansatz von Fr. 220.00 zu kürzen (§ 9 Abs. 2bis AnwT).