Dies ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Des Weiteren war der Verteidiger, welcher den Beschuldigten seit Beginn des Strafverfahrens vertrat, mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 12'592.00 zu entschädigen ist (vgl. Ziff. 8.2 hiernach), vertraut. Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen.