Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand für die Berufungsanmeldung im Umfang von 0.5 Stunden ist grundsätzlich in der vorinstanzlichen Kostennote auszuweisen und daher in der Kostennote des Berufungsverfahrens zu streichen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann.