7.2. Der Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT, § 13 AnwT). Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor, weshalb sich der vom Verteidiger betriebene Aufwand als angemessen darstellen muss. - 15 -