7. 7.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen wurden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.2; 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Die Berufung des Beschuldigten wird vorliegend gutgeheissen und er obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.