Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet es dem Gericht, von einem für den Beschuldigten belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung aller Beweise eine für ihn günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Vorliegend ist somit in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte die nicht vorschriftsgemässe Installation in seinem Partyraum bereits vor dem 15. Juni 2018 und damit mehr als drei Jahre vor dem vorinstanzlichen Urteil des 15. Juni 2021 vorgenommen hat und die Verjährung gemäss Art. 109 StGB dementsprechend bereits eingetreten war.