Elektrokabel vom Waschraum durch ein Loch in der Wand zum Partyraum gezogen"), nicht aber die Inbetriebnahme derselben vorgeworfen wird, ist von einem Zustandsdelikt auszugehen. Der Zeitpunkt der Installation wird im Anklagesachverhalt sodann auf "im Jahr 2017 oder 2018" eingegrenzt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet es dem Gericht, von einem für den Beschuldigten belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung aller Beweise eine für ihn günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).