6.6.2. Bei der vorgenannten Verletzung der Brandschutzbestimmungen handelt es sich um eine Übertretung. Die Strafverfolgung und Strafe verjährt gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren, sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Es stellt sich vorab die Frage, ob die Verjährung anlässlich des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Juni 2021 bereits eingetreten war. Nachdem dem Beschuldigten mit ergänztem Strafbefehl vom 29. Januar 2021 lediglich die nicht vorschriftsgemässe Installation ("Dafür hat er ein - 14 -