Starkstrominspektor vom 5. Dezember 2021, S. 4). In der ergänzten Anklage wird dem Beschuldigten zwar vorgeworfen, er habe die Steckdosenleiste übermässig belastet, es war jedoch nachweislich nicht der Beschuldigte selbst, der die beiden Heizpilze am Tag des Brandes in Betrieb gesetzt hat (vgl. UA act. 43 f., Frage 7), weshalb dem Beschuldigten nicht vorgeworfen kann, er habe die Elektroinstallation selber überlastet. Nicht rechtsgenüglich angeklagt ist der denkbare Vorwurf, der Beschuldigte habe seinen Sohn nicht hinreichend instruiert oder er habe zu wenig Rücksicht genommen auf einen voraussehbaren Fehlgebrauch der Anlage durch eine Drittperson.